Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 13 Stellung eines Asylantrags

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen779 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/13#abs-1 (1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/13#abs-2 (2) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).

§ 12c § 13a